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Der Weg zum geeigneten Hilfsmittel – Bericht von AMSEL

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Hilfsmittel

Der Weg zum geeigneten Hilfsmittel

MS-Betroffene benötigen häufig aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen geeignete Hilfsmittel, um ihre Selbstständigkeit und Mobilität im Alltag zu erhalten oder zu verbessern. Doch wann steht mir welches Hilfsmittel zu? Wer ist zuständiger Kostenträger? Wie beantrage ich die Kostenübernahme? Dieser Beitrag aus der together 03.2018 gibt einen Überblick.

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel dienen grundsätzlich dem Ausgleich oder der Therapie von körperlichen oder geistigen Funktionseinschränkungen. Daher sind sie für eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Arbeitsleben für viele Menschen unerlässlich. Sie helfen, Alltagsaktivitäten, Kommunikation, Mobilität, Hygiene oder auch die soziale Interaktion zu ermöglichen.

  • Die nach § 33 SGB V definierten Hilfsmittel werden nach ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse bezahlt. Das können Sonderanfertigungen oder serienmäßig hergestellte Produkte sein wie Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle oder Kompressionsstrümpfe.
  • Pflegehilfsmittel (ab Produktgruppe 50 im GKV-Hilfsmittelverzeichnis) sollen die häusliche Pflegesituation für die Pflegeperson verbessern oder erleichtern und werden von der Pflegeversicherung bezahlt. Voraussetzung ist, dass bereits eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, das heißt, dass ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause erfolgt.
  • Es gibt „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ wie Einmalhandschuhe oder saugende Bettschutzeinlagen und „technische Pflegehilfsmittel“ wie z.B. ein Pflegebett. Ein Treppenlift zählt aber nicht zu Hilfs- oder Pflegehilfsmitteln, sondern zu „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ und wird von der Pflegekasse mit bis zu 4000 Euro bezuschusst.

Wer ist Kostenträger?

In der Regel ist die gesetzliche oder private Gesundheits- und Krankenversicherung Kostenträger. Bei Pflegehilfsmitteln die Pflegeversicherung. Wenn eine Hilfsmittelausstattung außerhalb des direkten Wohnumfeldes notwendig ist, um bspw. die Erwerbstätigkeit zu sichern, kann auch die Rentenversicherung zuständig sein. Nachrangig leistungsverpflichtet können auch das Integrationsamt oder Sozialamt im Rahmen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als Kostenträger infrage kommen.

  • Kranken- oder Pflegekasse: Nach dem Gesetz haben Versicherte einer Kranken- oder Pflegekasse Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind und den Erfolg einer Krankenbehandlung sicherstellen, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine vorhandene Behinderung ausgleichen. Hilfsmittel müssen einen therapeutischen Nutzen vorweisen und dürfen keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sein. Das bedeutet, dass aus der ärztlichen Verordnung eine individuelle medizinische Notwendigkeit erkennbar sein muss.
  • Gleichzeitig steht dieser medizinischen Notwendigkeit das Wirtschaftlichkeitsgebot entgegen. Das genehmigte Hilfsmittel darf das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.

Vertragspartner der Kassen

Alle Gesundheits- und Krankenversicherungen haben Verträge mit Sanitätshäusern, die die Konditionen für die Hilfsmittelausstattung festlegen. Diese Verträge sind für die Kassen bindend. Um ein geeignetes Sanitätshaus zu finden, empfiehlt es sich vor der Antragstellung, entsprechende Adressen bei der Versicherung zu erfragen.

Das Hilfsmittelverzeichnis

Im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der Gesundheits- und Krankenversicherungen (GKV-Hilfsmittelverzeichnis) sind alle Hilfsmittel gelistet, die von den Kassen übernommen werden. Die Hilfs- und Pflegehilfsmittel und deren jeweilige Voraussetzungen für die Verordnung sind in verschiedene Unterkategorien aufgeteilt und mit entsprechenden Hilfsmittelnummern versehen. Es kann unter folgendem Link eingesehen werden: www.hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de

  • Rentenversicherung: Bei einer Ausstattung mit Hilfsmitteln am Arbeitsplatz oder technischen Arbeitshilfen ist die Rentenversicherung im Rahmen von „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ zuständig. Ein Beispiel wäre ein höhenverstellbarer Schreibtisch, wenn dieser aufgrund der Erkrankung zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit erforderlich ist.
    Vor dem Kauf muss ein entsprechender Antrag auf „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (berufliche Rehabilitationsleistung) bei der Rentenversicherung gestellt werden. Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das beantragte Hilfsmittel oder die technische Arbeitshilfe aus medizinischen Gründen für den Erhalt der Erwerbsfähigkeit notwendig ist, werden die Kosten übernommen. Diese Voraussetzung überprüft der sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung.
    Die Rentenversicherung unterstützt unter Umständen auch den Weg zum Arbeitsplatz mit technischen Hilfen, wenn bspw. ein umgebautes oder speziell ausgestattetes Fahrzeug benötigt wird oder eine Rampe zur Überwindung von Treppen.

Der Weg zum geeigneten Hilfsmittel

  • Krankenkasse: Sollte z.B. ein Rollstuhl notwendig werden, sollte man sich zunächst einen Überblick über das verfügbare Angebot an geeigneten Modellen verschaffen (bspw. in einem Sanitätshaus). Ein Rollstuhl sollte den individuellen Bedürfnissen angepasst sein/werden, z.B. mit einer Anti-Kipp-Vorrichtung oder einer bestimmten Höhe der Rückenlehne. Die Mitarbeiter der Sanitätshäuser kennen die Versorgungsverträge mit den Krankenkassen und können konkrete und aussichtsreiche Empfehlungen zu geeigneten Modellen machen. Mit einem solchen Vorschlag geht man zum Arzt, der das geeignete Modell verordnet. Danach folgt die Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse vor der Anschaffung des Hilfsmittels. Unter Umständen kann das Sanitätshaus dabei behilflich sein.
  • Pflegekasse: Die Beantragung von Pflegehilfsmitteln erfolgt ohne ärztliche Verordnung direkt über die Pflegekasse; der Bedarf wird bei der Feststellung des Pflegegrades ermittelt. Falls bereits ein ambulanter Pflegedienst tätig ist, kann dieser Sie eventuell dahingehend unterstützen. Rentenversicherung: Die Beantragung erfolgt mit einem Kostenvoranschlag für die geforderte Maßnahme. Die erforderlichen Formulare zum Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben können bei der Rentenversicherung angefordert werden bzw. stehen auf der Website www.deutsche-rentenversicherung.de zum Download zur Verfügung.

Wichtig! Sie sollten das Hilfsmittel nicht vor der Genehmigung durch den Kostenträger kaufen, da eine rückwirkende Erstattung meist nicht möglich ist.

7 Schritte zum passenden Hilfsmittel

  • Bedarf erkennen
  • Marktübersicht verschaffen
  • Individuelle Eignung und medizinische Notwendigkeit feststellen (lassen)
  • Zuständigkeit / Kostenträger prüfen
  • Verordnung anfordern / Antrag stellen (ggf. mit Kostenvoranschlag)
  • Genehmigung / Ablehnung abwarten
  • Hilfsmittel kaufen / ggf. Widerspruch einlegen bei Ablehnung

Beratungsteam der AMSEL – Immer für Sie da!

Bei Fragen zu Hilfsmitteln und anderen Fragen rund um die MS hilft Ihnen gerne das Beratungsteam der AMSEL weiter: Tel. 0711 69786-30, E-Mail: beratungsteam@amsel.de

Quelle: together, 03.2018

Redaktion: AMSEL e.V., 30.10.2018

Hier der Link zum Beitrag: https://www.amsel.de/multiple-sklerose-news/recht/der-weg-zum-geeigneten-hilfsmittel/